Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, mit Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage 1 (in der Reihenfolge: Waschen, Bleichen, Bügeln, Chemischreinigen) versehen werden.
Wird an den Textilerzeugnissen zusätzlich ihre Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner ersichtlich gemacht, so sind sie mit dem Pflegezeichensymbol gemäß Anlage 1a (Tumblertrocknen) zu versehen.
Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft (Ausnahmen: Strumpfwaren, Handschuhe, Halstücher, Krawatten …) am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Sie geben darüber Aufschluss, wie ein Textilerzeugnis am zweckmäßigsten pfleglich zu behandeln ist. Die Angaben auf dem Pflegeetikett sind in der Regel Maximalangaben, die ohne Gefahr einer dauernden Beschädigung des Textilerzeugnisses nicht überschritten werden dürfen.
Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, im Falle von Importware der Importeur.