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Gesetzliche Richtlinien für PSA-Bekleidungen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Eine persönliche Schutzausrüstung muss den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden, wenn Gefahren nicht durch technische Schutzmaßnahmen oder organisatorische Maßnahmen ausreichend vermieden oder begrenzt werden können. Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die Schutzausrüstung zu verwenden, und die ArbeitgeberInnen sind dafür verantwortlich, dass sie das auch tun. Die persönliche Schutzausrüstung muss den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, für den jeweiligen Einsatz geeignet sein und gut passen. Diese Richtlinien werden über diverse (§§ 69, 70 ASchG; §§ 66 bis 72 AAV; §§ 22 bis 30 BauV) Gesetze geregelt.

Nähere Informationen finden Sie auf Arbeitsinspektion

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Website aktualisiert am  21.10.2011